Dabei ist ohne Belang, ob die Ausbildung bei Vollendung des 18. Altersjahres schon begonnen war oder erst nachher aufgenommen worden ist. Nach Rz. 3358 RWL spielt es zudem keine Rolle, ob es sich um eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung handelt. Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet (Art. 49ter Abs. 1 AHVV). Gemäss Erläuterungen des BSV zu den Änderungen der AHVV auf den 1. Januar 2011 betreffend Art. 49ter Abs. 1 AHVV (Dokument einsehbar unter: www.bsv.admin.ch, Sozialversicherungen, unter der Rubrik Gesetze und Verordnungen, Archiv) ist es nach einem Berufsabschluss möglich, anschliessend oder später eine weitere Ausbildung aufzunehmen.