Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. Bundesgerichtsentscheid (BGE) 140 V 314, 317 E. 3.3 mit Hinweisen). 3.4.2. Randziffer 3356 der Wegleitung bestimmt, dass für Waisen, die zwischen dem 18. und 25. Altersjahr noch in Ausbildung begriffen sind, der Rentenanspruch auch für die Zeit der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr besteht. Dabei ist ohne Belang, ob die Ausbildung bei Vollendung des 18. Altersjahres schon begonnen war oder erst nachher aufgenommen worden ist.