Bei Kurs- und Schulbesuchen sind Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten. Danach gilt nur als Bestandteil der Ausbildung, wenn zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2016 vom 18.8.2016 E. 3.2). 3.3. Nach den Ausführungen in BGE 143 V 305 besteht der Zweck der Waisenrenten der AHV für volljährige Waisen in der Förderung der beruflichen Ausbildung, wobei der Begriff der Ausbildung weit und umfassend zu verstehen ist (vgl. BGE 143 V 305, 309 E. 3.2 und 3.4). 3.4.