AHVG sieht vor, dass für Kinder, die noch in Ausbildung sind, der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss dauert, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wobei der Bundesrat festlegen kann, was als Ausbildung gilt. Art. 25 Abs. 5 AHVG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, den Begriff der Ausbildung näher zu umschreiben, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) getan hat. Ein Kind ist nach Art.