2.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass es sich bei ihrer Anstellung im Lehrbetrieb [...] um eine Lehre zur Fachfrau Betreuung EFZ-Kinderbetreuung handelt, die als Ausbildungsanstellung anzusehen sei. Zudem macht sie geltend, dass der Gesamtaufwand für die schulische Ausbildung das geforderte Minimum von 20 Stunden pro Woche bei weitem übersteige, weshalb die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Waisenrente gemäss Art. 49bis AHVV gegeben seien.