2.1. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Waisenrente mit der Begründung, die von ihr an der Berufsschule [...] absolvierte Nachholbildung als Fachfrau Betreuung für Kinder könne nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 49bis Abs. 1 AHVV qualifiziert werden (vgl. Einspracheentscheid, BB 1, S. 1 f.).