Da die Beschwerdeführerin im Kanton Basel-Stadt wohnt, ist gemäss § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt als einzige gerichtliche Instanz des Kantons örtlich und sachlich zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2.