1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 58 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Da die Beschwerdeführerin im Kanton Basel-Stadt wohnt, ist gemäss § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG;