{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-01", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2018-1_nodate.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=61275&W10_KEY=3230864&nTrefferzeile=18&Template=search_result_document.html", "Checksum": "0afa94b7840118083d8cb2fd11dfc21c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2018.1", "SVG.2018.179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2018.1 (SVG.2018.179)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht AH.2018.1 (SVG.2018.179)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht AH.2018.1 (SVG.2018.179)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Waisenrente"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:16:30", "Checksum": "861a479017eae847ad08a9aea072c5c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2018.1 (SVG.2018.179)\nRegeste:\nWaisenrente\n\n4.5.\n4.5.1. Schliesslich bringt die Beschwerdegegnerin vor, die für die\nBerufsschule […] aufgewendete Ausbildungszeit erreiche das notwendige Minimum\nvon 20 Stunden pro Woche nicht, weshalb die Nachholbildung nicht als Ausbildung\nqualifiziert werden könne (vgl. Einspracheentscheid, BB 1, S. 2). Nach Ansicht\nder Beschwerdegegnerin betrage der wöchentliche Ausbildungsaufwand höchstens 15\nStunden (vgl. Einspracheentscheid, BB 1, S. 1).\n4.5.2. Nach Randziffer 3359 der Wegleitung wird hinsichtlich des Ausbildungsbegriffs\nfestgehalten, das Kind müsse sich während der Ausbildung zeitlich überwiegend\ndem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand\n(Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung,\nPrüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium\netc.) mindestens 20 Stunden pro Woche beträgt.\n4.5.3. Nach den schriftlichen Informationen der Organisation [...] ([...]) [...]\nbesteht der Inhalt der Ausbildung aus drei Teilen:\n−\n600 Lektionen Berufsschule (1 Tag pro Woche) sowie ca. 120 Lektionen\nSelbststudium (15 Tage).\n−\n128 Lektionen überbetriebliche Kurse, wobei der Besuch fakultativ aber\nfür das erfolgreiche Bestehen des Qualifikationsverfahrens dringend empfohlen\nwird.\n−\nEigenverantwortlich einzuplanenden persönlichen Lernaufwand in unbezifferter\nHöhe (vgl. AB 6, S. 8).\n4.5.4. Nach den insoweit unbestritten gebliebenen Feststellungen der\nBeschwerdeführerin besucht sie jeden Freitag die Berufsfachschule in [...] und\nan jedem zweiten Donnerstag des Monats den allgemein-bildenden Unterricht in [...]\n(vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin, an HV eingereichte Beilage Nr. 3). Dem\nin den Akten befindlichen Stundenplan lässt sich entnehmen, dass der Unterricht\nfreitags jeweils von 7.50 Uhr bis 15.50 Uhr (mit einer einstündigen\nMittagspause) dauert (vgl. AB 6, S. 3 ff.). Den Unterricht besucht die\nBeschwerdeführerin zusammen mit einer weiteren Person, welche sich in der gleichen\nAusbildung wie die Beschwerdeführerin befindet und im gleichen Betrieb\narbeitet. Mit dieser Person lernt die Beschwerdeführerin auch gemeinsam (vgl.\nProtokoll HV, S. 2 und 3). An den freien Donnerstagen erstellt die Beschwerdeführerin\nausserdem sog. Lerndokumentationen, da es nicht nur zu ihren Aufgaben gehört\nProjekte zu planen, sondern auch darüber zu reflektieren (vgl. Ausführungen anlässlich\nder HV, Protokoll, S. 4 und Bestätigung vom 8.5.2018, an HV eingereichte Beilage\nNr. 2; Beispiel einer Projektdokumentation, an HV eingereichter Beilage Nr. 4).\nIm Übrigen wendet sie an den freien Donnerstagen und auch unter der Woche\njeweils Zeit zum Lernen, für die Vor- und Nachbereitung des Schulstoffs sowie\nfür die Prüfungsvorbereitung auf. Dies vor dem Hintergrund, dass die Betreuerinnen\nfür sie und ihre Kollegin eine Generalprobe der praktischen Prüfung organisiert\nhaben (vgl. an der HV eingereichte Beilage Nr. 3 unten).\n4.5.5. Dieser hohe persönliche Lernaufwand erscheint vor dem Hintergrund,\ndass sich die Nachholbildung Fachfrau/Fachmann Betreuung (FaBe NHB) an Personen\nrichtet, die die Fähigkeit und den zeitlichen Freiraum haben, ihr Lernen neben\nSchule und Praxis zu einem grossen Teil selbständig zu organisieren und zu gestalten\n(vgl. Information Organisation [...], AB 6, S. 7 ff.), als nachvollziehbar. Ferner\nwird in den schriftlichen Informationen der Organisation [...] unter den\npersönlichen Voraussetzungen explizit aufgeführt, dass die entsprechende Person\nbereit sein müsse, schulische wie praktische Lerninhalte selbständig zu\norganisieren und eigenverantwortlich aufzuarbeiten (a.a.O.), weshalb sich der\ngeltend gemachte Aufwand vorliegend auch als notwendig und sachgerecht erweist.\n4.6.\nSomit ist festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin\nabsolvierten Tage in der Berufsschule und der allgemein-bildende Unterricht,\nzusammen mit dem Selbststudium, das geforderte Minimum von 20 Stunden pro Woche\nerreichen. Im Ergebnis ist damit die von der Beschwerdeführerin absolvierte Nachholbildung\nals Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 49bis\nAbs. 1 AHVV zu qualifizieren.\n5.\n5.1.\nNach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Einspracheentscheid\nvom 20. Dezember 2017 ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten,\nder Beschwerdeführerin über den 1. August 2017 hinaus bis zum Abschluss der\nAusbildung eine ordentliche Waisenrente zuzusprechen.\n5.2.\nDas Verfahren ist kostenlos.\n"}