{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-01", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2018-1_nodate.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=61275&W10_KEY=3230864&nTrefferzeile=18&Template=search_result_document.html", "Checksum": "0afa94b7840118083d8cb2fd11dfc21c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2018.1", "SVG.2018.179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2018.1 (SVG.2018.179)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht AH.2018.1 (SVG.2018.179)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht AH.2018.1 (SVG.2018.179)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Waisenrente"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:16:30", "Checksum": "861a479017eae847ad08a9aea072c5c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2018.1 (SVG.2018.179)\nRegeste:\nWaisenrente\n\n4.4.\n4.4.1. Bei der von der Beschwerdeführerin absolvierten\nNachholbildung bestehen die formalen Voraussetzungen darin, dass Prüfungskandidaten\nbis zum Zeitpunkt der Abschlussprüfung mindestens 5 Jahre Berufserfahrung, davon\n4 Jahre im Sozialbereich, aufweisen müssen. Der Beschäftigungsgrad während\ndieser Zeit hat im Durchschnitt mindestens 50 % zu betragen (vgl.\nSchreiben Berufsfachschule [...] vom 5.7.2017; schriftliche Information Fachfrau\n/ Fachmann Betreuung Nachholbildung, vgl. AB 6, S. 7). Das gleiche ergibt sich\naus der Verfügung vom 24. März 2017 des Erziehungsdepartements Basel-Stadt, mit\nwelcher die Beschwerdeführerin zum Qualifikationsverfahren (zur Lehrabschlussprüfung)\nnach Art. 33/34 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 13.\nDezember 2002 zugelassen wurde. So wird in der Verfügung festgehalten, dass die\nBeschwerdeführerin die Lehrabschlussprüfung im Jahr 2019 nur unter der\nVoraussetzung werde ablegen können, dass sie bis zum Prüfungstermin in einem\nentsprechenden Betrieb tätig sei (vgl. AB 5).\n4.4.2. Nach Lage der Akten ist die Beschwerdeführerin während der Dauer der\nNachholbildung gleichzeitig als „Lernende Fachfrau Betreuung für Kinder“ mit\neinem Arbeitspensum von 60 % angestellt (vgl. Bestätigung vom 8.5.2018, an HV\neingereichte Beilage Nr. 2). Dabei arbeitet sie drei Tage pro Woche und besucht\nje nach Semester ein bis zwei Tage pro Woche ein Ausbildungsmodul. Sie verdient\nmonatlich Fr. 730.00 brutto (vgl. a.a.O.).\n4.4.3. Zwar trifft es zu, dass die tiefe Entlöhnung der Beschwerdeführerin\nkeine Voraussetzung für die Absolvierung der Nachholbildung darstellt, da diese\nauch Personen offensteht, welche an ihrem Arbeitsplatz zu marktüblichen\nBedingungen entlöhnt werden. Insofern ist zutreffend, dass sich das Angebot der\nBerufsfachschule [...] an berufstätige Personen richtet (vgl. Verfügung, AB 11)\nund daraus kann gefolgt werden, dass in vielen Fällen kein Anspruch auf\nWaisenrente besteht, weil das Einkommen höher ist als die maximale volle\nAltersrente der AHV (vgl. Art. 49bis Abs. 3 AHVV). Damit macht die Beschwerdegegnerin\nzwar grundsätzlich zu Recht geltend, dass unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit\neine Person, die gemäss den gesetzlichen Prämissen die Nachholbildung\nnebenberuflich zu einem „normalen“ Anstellungsverhältnis absolviert, sozialversicherungsrechtlich\nnicht schlechter gestellt werden darf als jemand, der für seine Erwerbstätigkeit\nschlecht entlöhnt wird (vgl. Einspracheentscheid, S. 2). Allerdings ist zu\nbemerken, dass sich die genannte Situation von der vorliegend zu beurteilenden\nKonstellation deutlich unterscheidet. Denn bei der vorliegenden Stelle der\nBeschwerdeführerin handelt es sich ganz offensichtlich nicht um eine „normale“\nAnstellung. Sowohl aus den eingereichten Unterlagen als auch aus den\nAusführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung ergibt\nsich, dass die Beschwerdeführerin von einer Betreuungsperson, bei welcher es\nsich um eine Fachperson handelt und welche ausdrücklich nur für sie zuständig\nist, auf dem Ausbildungsweg begleitet und dabei engmaschig betreut wird. Daher\nerscheint im vorliegenden Fall das tiefe Gehalt der Beschwerdeführerin insofern\nals gerechtfertigt, als dass sie hierfür eine Gegenleistung in Form einer\nweitreichenden persönlichen und individuellen Ausbildungsbetreuung erhält. Für\ndiese Sichtweise und damit für die Annahme des Ausbildungscharakters spricht auch,\ndass vorliegend der schulische und der betriebliche Teil eng miteinander\nverbunden sind, obwohl dies von der Konzeption der Nachholbildung her nicht\nzwingend vorgesehen ist (vgl. Ausführungen im Protokoll der HV, S. 1) und dass gemäss\ndem Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2016 vom 18.8.2016 E. 3.2 gerade dieser Zusammenhang\nzwischen der Ausbildung und dem Berufsziel entscheidend ist (vgl. Erwägung 3.2\nvorstehend). Diesbezüglich unterscheidet sich der Ausbildungsweg der Beschwerdeführerin\nauch wesentlich von den im Fernsehbeitrag der Sendung „[...]“ vom 1. Mai 2018\nporträtierten und von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Fällen, in welchen\nPraktikantinnen und Praktikanten in Kinderbetreuungsstätten als billige Arbeitskräfte\nmissbraucht werden und gerade keine Betreuung erfahren (vgl. https://www.srf.ch/news/schweiz/ausbeutung-in-der-kita-krippen-prakti-kantinnen-als-billige-arbeitskraefte).\nVorliegend wird die Beschwerdeführerin gerade nicht als billige Arbeitskraft eingesetzt,\nsondern erhöht durch die ihr an die Seite gestellte Betreuungsperson den\nPersonalaufwand im betreffenden Betrieb.\n"}