{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-01", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2018-1_nodate.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=61275&W10_KEY=3230864&nTrefferzeile=18&Template=search_result_document.html", "Checksum": "0afa94b7840118083d8cb2fd11dfc21c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2018.1", "SVG.2018.179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2018.1 (SVG.2018.179)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht AH.2018.1 (SVG.2018.179)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht AH.2018.1 (SVG.2018.179)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Waisenrente"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:16:30", "Checksum": "861a479017eae847ad08a9aea072c5c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2018.1 (SVG.2018.179)\nRegeste:\nWaisenrente\n\n4.3.\n4.3.1. Die Beschwerdegegnerin bringt weiter vor, der vorliegende\nFall bewege sich auf dem dornenvollen Gebiet der Praktika (vgl. Protokoll HV,\nS. 5). An der in der Verfügung angeführten Argumentation, dass es sich bei der\npraktischen Tätigkeit nicht um eine Ausbildung handle, da das „Praktikum“ im\ngleichen Betrieb länger als ein Jahr dauern würde, hält sie jedoch zu Recht\nweder im Einspracheentscheid noch anlässlich der Hauptverhandlung weiter fest,\nweshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Allerdings macht die\nBeschwerdegegnerin vorliegend geltend, die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin\nim Sinne eines „Vorpraktikums“ resp. einer „Lehre“ habe keinen\nAusbildungscharakter, da die Absolvierung nicht vom Gesetz vorgeschrieben sei\nund es sich dabei nicht um einen Ausbildungsgang handle (vgl. Protokoll HV, S.\n5), weshalb nur die Nachholbildung (als solches) als Ausbildung zu betrachten sei\n(vgl. a.a.O.). Darüber hinaus weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sie\nbereits für die zuvor von der Beschwerdeführerin absolvierten Praktika eine Waisenrente\nausgerichtet habe. Da von Seiten der Beschwerdeführerin scheinbar nie die Absicht\nbestanden habe, eine Lehre zu absolvieren, stelle sich vorliegend die Frage der\nRückforderung (vgl. Protokoll, S. 5).\n4.3.2. Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Auch wenn\ndie Frage nach der Rückforderung einer bereits ausbezahlten Waisenrente\nvorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, sei an dieser Stelle darauf\nhingewiesen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung zu\nProtokoll gab, sie habe die Absicht gehabt, eine Lehre zu absolvieren aber trotz\nentsprechender Bewerbungen keinen Lehrstellenplatz erhalten. Zudem ist aufgrund\nder aktuell ernsthaft und zielstrebig absolvierten Nachholbildung davon\nauszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Absolvierung der\nbisherigen Praktika durchaus eine entsprechende Lehrstelle angetreten hätte,\nwenn sie damals eine solche erhalten hätte.\n4.3.3. Im Übrigen sind die von der Beschwerdeführerin vorgängig\nabsolvierten Praktika für das vorliegende Verfahren nur insoweit von Interesse,\nals dass darauf hinzuweisen ist, das nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung\ndie faktische Notwendigkeit eines vorgängigen Praktikums für den Erhalt einer\nLehrstelle in einer Kindertagesstätte vollumfänglich anerkannt ist (vgl. BGE\n139 V 209, 2012 E. 4.1 und 5.4). Zudem hat das Bundesgericht im Urteil\n8C_292/2016 vom 18. August 2016 erkannt, dass unter bestimmten Umständen auch\nein zweites Praktikum faktisch geboten sein könne (vgl. Erwägungen 3.4 und 3.5\nvorstehend). Darauf kann verwiesen werden.\n"}