{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-01", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2018-1_nodate.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=61275&W10_KEY=3230864&nTrefferzeile=18&Template=search_result_document.html", "Checksum": "0afa94b7840118083d8cb2fd11dfc21c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2018.1", "SVG.2018.179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2018.1 (SVG.2018.179)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht AH.2018.1 (SVG.2018.179)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht AH.2018.1 (SVG.2018.179)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Waisenrente"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:16:30", "Checksum": "861a479017eae847ad08a9aea072c5c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2018.1 (SVG.2018.179)\nRegeste:\nWaisenrente\n\n3.5.\nDas Bundesgericht befasste sich in BGE 139 V 209 mit dem Umstand,\ndass praktisch alle Institutionen, welche die Ausbildung Fachperson Betreuung/Fachrichtung\nKinderbetreuung anbieten, ein Praktikum verlangen, obwohl für die ordentliche\nLehre als Kleinkinderzieherin weder reglementarisch noch gesetzlich ein\nPraktikum vorausgesetzt wird. Es erwog, dass die Anerkennung eines Praktikums\nals Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV nicht davon\nabhängt, ob im Anschluss daran im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb\nauch eine Lehrstelle angetreten werden kann, sondern ob das Praktikum für die\nAusbildung faktisch notwendig ist (vgl. BGE 139 V 209, 210, E. 5.1). Das Bundesgericht\nhat zwar die Tendenz der Kinderkrippen mehr Praktikanten- als Lehrstellen anzubieten\nund die Praktikantinnen für eine normale Arbeit einzusetzen ohne ihnen eine\nstrukturierte Ausbildung zu gewähren, als bildungspolitisch bedenklich\nqualifiziert. Indessen hat es grundsätzlich nicht als Aufgabe der\nSozialversicherung erachtet, dieser Tendenz auf Kosten der Versicherten\nentgegenzuwirken (vgl. BGE 139 V 122, 126 E. 4.3).\n3.6.\nDas Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte sich in der\nVergangenheit mit dem Fall einer Praktikantin in einer Kindertagesstätte zu\nbefassen, welche nach Abschluss des einjährigen Praktikums aus rein\nbetriebsinternen Gründen die von ihr angestrebte Lehrstelle nicht antreten\nkonnte und deshalb in einer anderen Kindertagesstätte ein erneutes einjähriges\nPraktikum absolvierte, weil letztere nur Lehrstellen an Personen vergab, die\ndort zuvor im gleichen Betrieb erfolgreich ein Praktikum absolviert hatten. Das\nSozialversicherungsgericht hielt unter den Umständen dieses konkreten Falles auch\ndas zweite Praktikum für faktisch geboten und sprach dem Praktikum Ausbildungscharakter\nzu. Diese Auffassung bestätigte das Bundesgericht letztinstanzlich und wies\neine dagegen erhobene Beschwerde ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2016\nvom 18. August 2016).\n4.\n4.1.\nStreitig und zu prüfen ist, ob es sich bei der von der Beschwerdeführerin\nseit August 2017 absolvierten Nachholbildung als Fachfrau Betreuung um eine\nAusbildung im Sinne der vorstehend umschriebenen Verordnungsbestimmungen bzw.\nder vom BSV erlassenen Wegleitung handelt.\n4.2.\n4.2.1. Die Beschwerdegegnerin lehnte im angefochtenen Einspracheentscheid\neinen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Waisenrente ab. Zur Begründung verwies\nsie im Wesentlichen darauf, dass es sich bei der Ausbildung zur Fachfrau\nBetreuung EFZ-Kinderbetreuung an der Berufsfachschule [...] in [...] um eine\nberufsbegleitende Grundausbildung handle und dies ein Bildungsgang sei, der\nexplizit nicht als Lehre gelte. Deswegen gelte auch die erforderliche\nTeilzeitanstellung im Sozialbereich nicht als Lehre, womit der zeitliche\nAufwand der Arbeitstätigkeit nicht als Ausbildungszeit im Sinne von Art. 49bis\nAHVV angerechnet werden könne (vgl. BB, S. 2).\n4.2.2. Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zu Recht ausführt,\nabsolviert die Beschwerdeführerin eine berufsbegleitende Grundausbildung, ohne den\nherkömmlichen Bildungsgang (Lehre) zu durchlaufen. In der Hauptverhandlung darauf\nangesprochen, weshalb die Beschwerdeführerin keine Lehre – welche unbestrittenermassen\nohne weiteres als Ausbildung anzuerkennen wäre – absolviere, führte die\nBeschwerdeführerin aus, dass sie vorgängig bereits zwei Jahre in entsprechende\nPraktika investiert habe und sie sich auch um einen Lehrstellenplatz beworben, indessen\nkeinen solchen erhalten habe (vgl. Protokoll HV, S. 3). Weiter wies die Beschwerdeführerin\ndarauf hin, dass sie bei einer Lehre noch einmal ein einjähriges Praktikum hätte\nabsolvieren müssen, dass sie aber nun aufgrund ihres Alters einen Abschluss\nmachen wolle (vgl. a.a.O.). Mit der nunmehr gewählten Variante könne sie den gleichen\nAbschluss in zwei statt drei Jahren erreichen (vgl. a.a.O.).\n4.2.3. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind anschaulich und\nüberzeugend. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin,\nwelche aktuell 23 Jahre alt und ohne abgeschlossene Berufsausbildung ist, nach\nbereits zwei Jahren Praktikum nicht noch ein drittes Praktikumsjahr (mit Ungewissheit\nauf eine anschliessende Lehrstelle) auf sich nehmen, sondern stattdessen auf\ndem kürzesten Weg einen Abschluss machen möchte. Vor dem Hintergrund, dass vorliegend\ndie Erstausbildung der Beschwerdeführerin betroffen ist und unter\nBerücksichtigung des Umstands, dass der eingeschlagene Weg über die\nNachholbildung gegenüber der Lehre den Vorteil der Zeitersparnis mit sich\nbringt, erscheint der Entscheid der Beschwerdeführerin für die Nachholbildung\nund gegen die Lehre als sinnvoll und vernünftig.\n"}