{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-01", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2018-1_nodate.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=61275&W10_KEY=3230864&nTrefferzeile=18&Template=search_result_document.html", "Checksum": "0afa94b7840118083d8cb2fd11dfc21c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2018.1", "SVG.2018.179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2018.1 (SVG.2018.179)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht AH.2018.1 (SVG.2018.179)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht AH.2018.1 (SVG.2018.179)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Waisenrente"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:16:30", "Checksum": "861a479017eae847ad08a9aea072c5c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2018.1 (SVG.2018.179)\nRegeste:\nWaisenrente\n\n3.1.\nNach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVG; SR 831.10) haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch\nauf eine Waisenrente. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung entsteht der Anspruch\nam ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er\nerlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.\nArt. 25 Abs. 5 AHVG sieht vor, dass für Kinder, die noch in Ausbildung sind,\nder Rentenanspruch bis zu deren Abschluss dauert, längstens aber bis zum\nvollendeten 25. Altersjahr, wobei der Bundesrat festlegen kann, was als\nAusbildung gilt. Art. 25 Abs. 5 AHVG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, den\nBegriff der Ausbildung näher zu umschreiben, was dieser mit den auf den 1.\nJanuar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter der\nVerordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(AHVV, SR 831.101) getan hat. Ein Kind ist nach Art. 49bis Abs. 1\nAHVV in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen,\nrechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und\nzeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder eine\nAllgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener\nBerufe (Abs. 1; vgl. auch BGE 108 V 54 und BGE 104 V 64). Als in Ausbildung\ngilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester\nund Vorlehren sowie Au-pair und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil\nSchulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht in Ausbildung ist ein Kind, wenn es\nein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als\ndie maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).\n3.2.\nUnter den Begriff der Ausbildung fallen danach ordentliche Lehrverhältnisse\nsowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber\nauch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine\nAusbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbesuchen\nsind Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im\nRahmen eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges\neine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten. Danach gilt nur\nals Bestandteil der Ausbildung, wenn zwischen diesem und dem Berufsziel ein\nZusammenhang besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2016 vom 18.8.2016\nE. 3.2).\n3.3.\nNach den Ausführungen in BGE 143 V 305 besteht der Zweck der Waisenrenten\nder AHV für volljährige Waisen in der Förderung der beruflichen Ausbildung,\nwobei der Begriff der Ausbildung weit und umfassend zu verstehen ist (vgl. BGE\n143 V 305, 309 E. 3.2 und 3.4).\n3.4.\n3.4.1. Die von Rechtsprechung und Verwaltung entwickelten Grundsätze\nfinden ihren Niederschlag in den Wegleitungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen\n(BSV). Vorliegend anwendbar ist die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen\nAlters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (sog. Wegleitung/RWL, gültig\nab 1.1.2003, in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 1.1.2017, aufgeschaltet\nauf der Homepage des BSV, abrufbar unter https://www.bsvlive.admin.ch/ vollzug/documents/index/category:23/lang:deu,\nunter AHV/GrundlagenAHV/Weisungen). Verwaltungsweisungen richten sich an die\nDurchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht\nverbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen,\nsofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der\nanwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht\nohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende\nKonkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem\nBestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche\nGesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl.\nBundesgerichtsentscheid (BGE) 140 V 314, 317 E. 3.3 mit Hinweisen).\n3.4.2. Randziffer 3356 der Wegleitung bestimmt, dass für Waisen, die\nzwischen dem 18. und 25. Altersjahr noch in Ausbildung begriffen sind, der\nRentenanspruch auch für die Zeit der Ausbildung, längstens aber bis zum\nvollendeten 25. Altersjahr besteht. Dabei ist ohne Belang, ob die Ausbildung\nbei Vollendung des 18. Altersjahres schon begonnen war oder erst nachher aufgenommen\nworden ist. Nach Rz. 3358 RWL spielt es zudem keine Rolle, ob es sich um eine\nerstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung handelt. Mit einem\nBerufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet (Art. 49ter\nAbs. 1 AHVV). Gemäss Erläuterungen des BSV zu den Änderungen der AHVV auf den\n1. Januar 2011 betreffend Art. 49ter Abs. 1 AHVV (Dokument einsehbar\nunter: www.bsv.admin.ch, Sozialversicherungen, unter der Rubrik Gesetze und\nVerordnungen, Archiv) ist es nach einem Berufsabschluss möglich, anschliessend\noder später eine weitere Ausbildung aufzunehmen. Das Gleiche gilt für einen\nSchulabschluss (Bsp. Matura, vgl. BGE 143 V 305, 308 E 3.1.3 in fine).\n3.4.3. In Bezug auf Praktika wird in Randziffer 3361 der Wegleitung\nfestgehalten, dass ein Praktikum als Ausbildung anerkannt wird, wenn es\ngesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu\neiner Prüfung vorausgesetzt ist, oder wenn es zum Erwerb eines Diploms oder eines\nBerufsabschlusses verlangt wird. Sind die Voraussetzungen von Randziffer 3361\nnicht erfüllt, so wird ein Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt, wenn es\nfür eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des\nPraktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu\nrealisieren (BGE 139 V 209) sowie wenn das Praktikum im betreffenden Betrieb\nhöchstens ein Jahr dauert (vgl. BGE 9C_239/2014, vgl. a.a.O., Rz. 3361.1).\n"}