{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-01", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2018-1_nodate.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=61275&W10_KEY=3230864&nTrefferzeile=18&Template=search_result_document.html", "Checksum": "0afa94b7840118083d8cb2fd11dfc21c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2018.1", "SVG.2018.179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2018.1 (SVG.2018.179)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht AH.2018.1 (SVG.2018.179)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht AH.2018.1 (SVG.2018.179)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Waisenrente"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:16:30", "Checksum": "861a479017eae847ad08a9aea072c5c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2018.1 (SVG.2018.179)\nRegeste:\nWaisenrente\n\n|\n|\nSozialversicherungsgericht\n|\nURTEIL\nvom 9.\nMai 2018\nMitwirkende\nlic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.\niur. M. Spöndlin, lic. phil. D. Borer\nund\nGerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann\nParteien\nA____\n[...]\nvertreten durch B____, [...]\nBeschwerdeführerin\nAusgleichskasse C____\n[...]\nBeschwerdegegnerin\nGegenstand\nAH.2018.1\nEinspracheentscheid vom 20.\nDezember 2017\nWaisenrente\nTatsachen\nI.\nDie am [...] 1994 geborene Beschwerdeführerin ist seit dem Tod\nihres Vaters am [...] Halbwaise. Am 1. August 2013 begann sie eine dreijährige\nLehre zur Fachfrau Betreuung EFZ, welche sie per 30. Juni 2014 abbrach. Vom\n1. November 2014 bis Januar 2015 arbeitete sie als Praktikantin in einer\nKindertagesstätte und vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016 als\nMitarbeiterin Tagesstrukturen an der Primarschule im Schulhaus [...] (vgl.\nArbeitsvertrag, Beschwerdeantwortbeilage/AB 2). Vom 1. August 2016 bis zum\n31. Juli 2017 war sie als Vorpraktikantin im Schulhaus [...] im Kindergarten\nangestellt (vgl. Arbeitsvertrag, AB 3), wofür die Beschwerdegegnerin eine bis\n31. Juli 2017 befristete Waisenrente gemäss Art. 49bis AHVV ausrichtete.\nSeit dem 1. August 2017 absolviert die Beschwerdeführerin eine Nachholbildung an\nder Berufsfachschule [...] in [...] zur Fachfrau Betreuung EFZ-Kinderbetreuung.\nGleichzeitig ist sie als „Lernende Fachfrau Betreuung für Kinder“ im Status\neiner Praktikantin im Schulhaus [...] in einem Arbeitspensum von 60 %\nangestellt (vgl. Bestätigung vom 8.5.2018, an HV eingereichte Beilage Nr. 2).\nMit Verfügung vom 3. November 2017 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch\nder Beschwerdeführerin auf eine Waisenrente ab August 2017 ab (vgl. AB 11). Eine\ndagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid\nvom 20. Dezember 2017 ab (vgl. Beschwerdebeilage/BB 1).\nII.\na) Mit Beschwerde vom 30. Januar 2018 wird beim\nSozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt, es sei der\nEinspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2017 aufzuheben und\nes sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin über das\nEinstellungsdatum per 31. Juli 2017 hinaus und bis auf weiteres eine\nordentliche Waisenrente zuzusprechen und auszurichten, unter o/e-Kostenfolge zu\nLasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird ein\nAntrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.\nb) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom\n14. März 2018 die Abweisung der Beschwerde.\nIII.\nAm 9. Mai 2018 findet die Hauptverhandlung der Kammer des\nSozialversiche-rungsgerichts statt. Die Beschwerdeführerin wird befragt und die\nVertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das\nVerhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.\nEntscheidungsgründe\n1.\nGemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über\nden Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes vom 6. Oktober 2000 (ATSG;\nSR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde\nerhoben werden. Nach Art. 58 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen\nKantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz\nhat, für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Da die Beschwerdeführerin im\nKanton Basel-Stadt wohnt, ist gemäss § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015\nbetreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft\n[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] das Sozialversicherungsgericht\nBasel-Stadt als einzige gerichtliche Instanz des Kantons örtlich und sachlich zuständig.\nAuf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.\n2.\n2.1.\nDie Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch der\nBeschwerdeführerin auf eine Waisenrente mit der Begründung, die von ihr an der\nBerufsschule [...] absolvierte Nachholbildung als Fachfrau Betreuung für Kinder\nkönne nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit\nArt. 49bis Abs. 1 AHVV qualifiziert werden (vgl.\nEinspracheentscheid, BB 1, S. 1 f.).\n2.2.\nDie Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass es\nsich bei ihrer Anstellung im Lehrbetrieb [...] um eine Lehre zur Fachfrau Betreuung\nEFZ-Kinderbetreuung handelt, die als Ausbildungsanstellung anzusehen sei. Zudem\nmacht sie geltend, dass der Gesamtaufwand für die schulische Ausbildung das geforderte\nMinimum von 20 Stunden pro Woche bei weitem übersteige, weshalb die\nVoraussetzungen für die Ausrichtung einer Waisenrente gemäss Art. 49bis\nAHVV gegeben seien.\n2.3.\nStrittig und damit zu prüfen ist, ob dem von der Beschwerdeführerin absolvierten\nNachholbildung Ausbildungscharakter zukommt und damit, ob die Beschwerdegegnerin\nden Anspruch auf eine Waisenrente zu Recht verneint hat.\n3.\n"}