Der massgebende Lohn reduziert sich bei einem diskontierten Verkehrswert von CHF 1116.78 abzüglich des Abgabepreises von CHF 200.00 auf CHF 916.78 pro Aktie. Zusammenfassend liegt für den Erwerb von 40 Aktien im Jahr 2013 ein massgebendes Einkommen von CHF 36‘671.20 bzw. für den Erwerb von 20 Aktien im Jahr 2014 ein massgebender Lohn von CHF 18‘335.60 vor. 4.4. Die Beschwerdegegnerin hat somit im Ergebnis zu Recht den von der Beschwerdeführerin korrekt verbuchten effektiven Personalaufwand von CHF 35‘200.00 für das Jahr 2013 sowie von CHF 18‘200.00 für das Jahr 2014 als geldwerte Leistungen aus Aktienkauf aufgerechnet und der Beitragspflicht unterstellt. 5.