In Ermangelung eines steuerlich massgeblichen Verkehrswerts der Aktien wird vorliegend vom Kaufpreis der Aktien durch die Gesellschaft ausgegangen, was einem Verkehrswert von CHF 2‘000.00 pro Aktie entspricht. 4.3.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist dem Minderwert der gesperrten Aktien mit einem Diskont von 6% pro Sperrjahr Rechnung zu tragen, bei einer Sperrfrist von zehn Jahren ist der maximale Einschlag von 44.161% zu gewähren (vgl. dazu Rz. 2015.4 WML mit Hinweis auf Art. 17b Abs. 2 DBG sowie auf das KS 37). Der massgebende Lohn reduziert sich bei einem diskontierten Verkehrswert von CHF 1116.78 abzüglich des Abgabepreises von CHF 200.00 auf CHF 916.78 pro Aktie.