Dem kann nicht zugestimmt werden, denn der Abgabepreis war als Vorzugspreis ausgestaltet (vgl. Vereinbarung vom 11. Mai 2012 [BB 6], Rz. 2). Der Verkehrswert entspricht dem Preis, welcher unter normalen Verhältnissen auf dem freien Markt erzielt werden kann. Bei einem freien Verkauf der Aktien an unabhängige Dritte wäre unter objektiven Gesichtspunkten der Abgabepreis weit höher als bloss CHF 200.00 gewesen. In Ermangelung eines steuerlich massgeblichen Verkehrswerts der Aktien wird vorliegend vom Kaufpreis der Aktien durch die Gesellschaft ausgegangen, was einem Verkehrswert von CHF 2‘000.00 pro Aktie entspricht.