4.3. 4.3.1. Vorliegend hat F____ unbestrittenermassen die Aktien zum Abgabepreis von CHF 200.00 pro Aktie übernommen. Bezüglich des Verkehrswertes gehen die Meinungen auseinander. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass der Abgabepreis als Verkehrswert i.S. von Rz. 2015.3 WML anzunehmen sei, da die Aktien vorgängig zeitnahe von der Arbeitgeberin als eigene Aktien übernommen worden seien (Beschwerde Rz. 14). Es resultiere somit kein geldwerter Vorteil, der als massgebender Lohn der Beitragspflicht unterliege. Dem kann nicht zugestimmt werden, denn der Abgabepreis war als Vorzugspreis ausgestaltet (vgl. Vereinbarung vom 11. Mai 2012 [BB 6], Rz. 2).