2015.1, 2015.3). Als für die Beitragserhebung massgeblicher Realisationszeitpunkt gilt – ebenfalls analog dem Steuerrecht – der Zeitpunkt der Abgabe, d.h. des Erwerbs der Mitarbeiteraktien (WML Rz. 2015.3). Gesperrte Mitarbeiteraktien weisen gegenüber frei verfügbaren Aktien einen Minderwert auf. Diesem Umstand trägt Art. 17b Abs. 2 DBG mit einem Diskont von 6% pro Jahr Rechnung, wobei maximal zehn Sperrjahre berücksichtigt werden können.