_ hat die Aktien der Arbeitgeberin zu einem Vorzugspreis übernommen (vgl. Vereinbarung vom 11. Mai 2012 [BB 6], Rz. 2). Die Berechtigung zum Erwerb an diesen Aktien hing vom Bestand seines Arbeitsverhältnisses mit der E____ AG ab (Vereinbarung vom 11. Mai 2012 [BB 6], Rz. 3). Somit bestand ein direkter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit von F____ für die E____ AG und dem unterpreislichen Aktienerwerb, weshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin vorliegend vom Erwerb von Mitarbeiteraktien und somit von beitragspflichtigem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit auszugehen ist.