seinem Arbeitgeber aufgrund seines Arbeitsverhältnisses in der Regel zu Vorzugsbedingungen übertragen werden (KS 37 Ziff. 2.3.1.1; WML Rz. 2015). Dabei wird unterschieden zwischen freien Mitarbeiteraktien, über welche ein Mitarbeiter ohne Einschränkung verfügen kann (KS 37 Ziff. 2.3.1.1.1) und gesperrten Mitarbeiteraktien mit einer in der Regel zeitlich befristeten Verfügungssperre (Sperrfrist), während welcher der Mitarbeiter diese Aktien weder veräussern, verpfänden noch anderweitig belasten darf (KS 37 Ziff. 2.3.1.1.2). 4.2.3. F____ hat die Aktien der Arbeitgeberin zu einem Vorzugspreis übernommen (vgl. Vereinbarung vom 11. Mai 2012 [BB 6], Rz. 2).