Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen, wobei für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung die Vorschriften über die direkte Bundessteuer gelten. Gemäss dem Kreisschreiben Nr. 37 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen (KS 37) vom 22. Juli 2013 sowie der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML), gültig ab 1. Januar 2013, gelten als Mitarbeiteraktien Aktien des Arbeitgebers oder ihm nahestehender Gesellschaften, die dem Mitarbeiter von