Erfasst werden grundsätzlich alle Einkünfte, die im Zusammenhang mit einem Arbeitsoder Dienstverhältnis stehen und ohne dieses nicht geflossen wären. Umgekehrt unterliegen grundsätzlich nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (zum Ganzen BGE 138 V 463, 469 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Beiträge sind bei Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs geschuldet (vgl. auch BGE 131 V 444, 446 f. E. 1.1; 111 V 161, 166 f. E. 4a und 4b mit Hinweisen).