4.1. 4.1.1. Am 11. Mai 2012 schlossen die Beschwerdeführerin (vormals E____ AG) und D____ einen Aktienkaufvertrag (BB 4 sowie Nachtrag zum Aktienkaufvertrag vom 7. August 2013 [BB 5]). Letzterer war Alleinaktionär der Gesellschaft, deren Aktienkapitel aus 100 Namenaktien mit einem Nennwert von CHF 1‘000 bestand. Gemäss dem Kaufvertrag sollte die Beschwerdeführerin die erworbenen eigenen Aktien, mit einer Verfügungssperre versehen, im Rahmen einer Nachfolgeregelung planmässig an den Mitarbeiter F____ übertragen. Vorgesehen war ein schrittweiser Verkauf der Aktien in Paketen von 20% jeweils per 30. Juni und 30. Dezember der Jahre 2012 und 2013 sowie per 31. März 2014 (vgl. Art. 659 ff. OR).