Nicht eine Mitarbeiterbindung, sondern eine zu Lasten der Steuern bzw. Sozialversicherung „vergünstigte“ Übertragung einer AG auf einen Nachfolger sei bezweckt worden. Die formell von der Gesellschaft gehaltenen Aktien seien keine Mitarbeiteraktien, weshalb keine Diskontierung bei der Übertragung der Aktien auf F____ erfolgen könne. Im Jahr 2013 sei ein Abschlag auf die übertragenen Aktien in Höhe von CHF 35‘200.00 verbucht worden und im Jahr 2014 ein solcher von CHF 18‘200.00. Hierbei handele es sich um massgebenden Lohn, welcher zu Recht aufgerechnet worden sei (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 sowie Einspracheentscheid vom 21. November 2018 [BB 7]).