AHVV könne vorliegend nicht die Rede sein. Es handle sich um einen Aktienkaufvertrag zwischen dem früheren Alleinaktionär und seinem Arbeitnehmer im Sinne einer Nachfolgeregelung. Die Art und Weise der Übertragung der Aktien an den Mitarbeiter sei mittels eines Vertragswerks, welches zum Zweck der Steuer- und Abgabevermeidung das Geschäft so aussehen lassen sollte, wie die Ausgabe von gesperrten Mitarbeiteraktien, erfolgt. Nicht eine Mitarbeiterbindung, sondern eine zu Lasten der Steuern bzw. Sozialversicherung „vergünstigte“ Übertragung einer AG auf einen Nachfolger sei bezweckt worden.