Aufgrund der Verfügungsbeschränkung könne keine Aufrechnung eines der AHV-Beitragspflicht unterliegenden Entgelts durch die Übertragung der Aktien erfolgen. Die Beschwerdeführerin habe aus diesem Grund auf die Beträge von CHF 37‘547.00 (2013) bzw. CHF 19‘160.00 (2014) keine Beiträge zu entrichten, weshalb ihr die auf den Betrag von CHF 7‘512.00 (Differenz zu CHF 49‘195.00) entrichteten Beiträge zuzüglich Zinsbetreffnis zu erstatten seien (Beschwerde Rz. 9). 3.2.2. Sollten die Aktien vorliegend nicht als Mitarbeiteraktien qualifiziert werden, so seien sie als anders geartetes Naturaleinkommen gemäss Art. 13 AHVV zu betrachten.