Der massgebende Lohn bemesse sich nach der Differenz zwischen Verkehrswert und Abgabepreis der Titel. Da die Aktien vorgängig zeitnah von der Arbeitgeberin als eigene Aktien übernommen worden waren, sei der Übernahmepreis als Verkehrswert anzunehmen. Dem Minderwert der gesperrten Aktien sei mit einem Diskont von 6% pro Sperrjahr Rechnung zu tragen, bei einer Sperrfrist von zehn Jahren sei der maximale Einschlag von 44.161% zu gewähren. Aufgrund der Verfügungsbeschränkung könne keine Aufrechnung eines der AHV-Beitragspflicht unterliegenden Entgelts durch die Übertragung der Aktien erfolgen.