3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der langjährige Mitarbeiter F____ im Rahmen einer Nachfolgeregelung (Vereinbarung vom 11. Mai 2012 [BB 6]) sämtliche Namenaktien der Beschwerdeführerin mit einer Sperrfrist von zehn Jahren von der Arbeitgeberin erworben habe. Es liege eine Mitarbeiterbeteiligung gemäss Art. 7 lit. cbis AHVV vor, denn es seien Aktien der Arbeitgeberin dem langjährigen Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses übertragen worden um den Mitarbeiter langfristig über eine Mitarbeiterbeteiligung an das Unternehmen zu binden (vgl. Beschwerde Rz. 12). Der massgebende Lohn bemesse sich nach der Differenz zwischen Verkehrswert und Abgabepreis der Titel.