SR 831.101) in nicht abschliessender Weise näher aufgeführt. Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen, wobei für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung die Vorschriften über die direkte Bundessteuer gelten (Art. 7 lit. cbis AHVV). 2.1.3. Geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile sind als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Gemäss Art. 17a Abs. 1 lit.