II. a) Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, es seien der Einspracheentscheid vom 21. November 2018 sowie die Beitragsverfügung vom 4. Oktober 2018 aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die Beiträge auf dem Betrag von CHF 7‘512.00 zuzüglich Zinsbetreffnis zu erstatten. b) In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 15. März 2019 an ihrer Beschwerde fest. III. Am 21. Mai 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Entscheidungsgründe 1.