{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-05-21", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2018-10_2019-05-21.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=68170&W10_KEY=3230854&nTrefferzeile=18&Template=search_result_document.html", "Checksum": "cca74fe043f9f6b719f7fac14af5799b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2018.10", "SVG.2019.238"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.05.2019 AH.2018.10 (SVG.2019.238)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 21.05.2019 AH.2018.10 (SVG.2019.238)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 21.05.2019 AH.2018.10 (SVG.2019.238)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mitarbeiteraktien; massgebender Lohn"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:13:26", "Checksum": "39d8c1cf67504fbb9b039012cd60803a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.05.2019 AH.2018.10 (SVG.2019.238)\nRegeste:\nMitarbeiteraktien; massgebender Lohn\n\n4.3.\n4.3.1. Vorliegend hat F____ unbestrittenermassen die Aktien zum\nAbgabepreis von CHF 200.00 pro Aktie übernommen. Bezüglich des\nVerkehrswertes gehen die Meinungen auseinander. Die Beschwerdeführerin geht\ndavon aus, dass der Abgabepreis als Verkehrswert i.S. von Rz. 2015.3 WML\nanzunehmen sei, da die Aktien vorgängig zeitnahe von der Arbeitgeberin als\neigene Aktien übernommen worden seien (Beschwerde Rz. 14). Es resultiere\nsomit kein geldwerter Vorteil, der als massgebender Lohn der Beitragspflicht\nunterliege. Dem kann nicht zugestimmt werden, denn der Abgabepreis war als\nVorzugspreis ausgestaltet (vgl. Vereinbarung vom 11. Mai 2012 [BB 6],\nRz. 2). Der Verkehrswert entspricht dem Preis, welcher unter normalen\nVerhältnissen auf dem freien Markt erzielt werden kann. Bei einem freien\nVerkauf der Aktien an unabhängige Dritte wäre unter objektiven Gesichtspunkten\nder Abgabepreis weit höher als bloss CHF 200.00 gewesen. In Ermangelung\neines steuerlich massgeblichen Verkehrswerts der Aktien wird vorliegend vom\nKaufpreis der Aktien durch die Gesellschaft ausgegangen, was einem Verkehrswert\nvon CHF 2‘000.00 pro Aktie entspricht.\n4.3.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist dem Minderwert\nder gesperrten Aktien mit einem Diskont von 6% pro Sperrjahr Rechnung zu\ntragen, bei einer Sperrfrist von zehn Jahren ist der maximale Einschlag von\n44.161% zu gewähren (vgl. dazu Rz. 2015.4 WML mit Hinweis auf\nArt. 17b Abs. 2 DBG sowie auf das KS 37). Der massgebende Lohn\nreduziert sich bei einem diskontierten Verkehrswert von CHF 1116.78\nabzüglich des Abgabepreises von CHF 200.00 auf CHF 916.78 pro Aktie. Zusammenfassend\nliegt für den Erwerb von 40 Aktien im Jahr 2013 ein massgebendes Einkommen\nvon CHF 36‘671.20 bzw. für den Erwerb von 20 Aktien im Jahr 2014 ein massgebender\nLohn von CHF 18‘335.60 vor.\n4.4.\nDie Beschwerdegegnerin hat somit im Ergebnis zu Recht den von der Beschwerdeführerin\nkorrekt verbuchten effektiven Personalaufwand von CHF 35‘200.00 für das\nJahr 2013 sowie von CHF 18‘200.00 für das Jahr 2014 als geldwerte Leistungen\naus Aktienkauf aufgerechnet und der Beitragspflicht unterstellt.\n5.\n5.1.\nDen obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und es\nist der Einspracheentscheid vom 21. November 2018 zu bestätigen.\n5.2.\nDas Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).\n5.3.\nDie ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.\nDemgemäss erkennt das\nSozialversicherungsgericht:\n://: Die Beschwerde wird abgewiesen.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nDie ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\nSozialversicherungsgericht\nBASEL-STADT\nDer Präsident Die\na.o. Gerichtsschreiberin\nDr. G. Thomi MLaw I.\nMostert Meier\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid\nkann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim\nBundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nvom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist\nkann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in\nArt. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist\ndem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung\nzuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu\ngenügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift\nist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit\nAngabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in\ngedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;\nc) die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie\nin Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführerin\n– Beschwerdegegnerin\n– Bundesamt für Sozialversicherungen\nVersandt am:"}