{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-05-21", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2018-10_2019-05-21.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=68170&W10_KEY=3230854&nTrefferzeile=18&Template=search_result_document.html", "Checksum": "cca74fe043f9f6b719f7fac14af5799b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2018.10", "SVG.2019.238"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.05.2019 AH.2018.10 (SVG.2019.238)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 21.05.2019 AH.2018.10 (SVG.2019.238)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 21.05.2019 AH.2018.10 (SVG.2019.238)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mitarbeiteraktien; massgebender Lohn"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:13:26", "Checksum": "39d8c1cf67504fbb9b039012cd60803a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.05.2019 AH.2018.10 (SVG.2019.238)\nRegeste:\nMitarbeiteraktien; massgebender Lohn\n\n4.1.\n4.1.1. Am 11. Mai 2012 schlossen die Beschwerdeführerin\n(vormals E____ AG) und D____ einen Aktienkaufvertrag (BB 4 sowie Nachtrag\nzum Aktienkaufvertrag vom 7. August 2013 [BB 5]). Letzterer war\nAlleinaktionär der Gesellschaft, deren Aktienkapitel aus 100 Namenaktien\nmit einem Nennwert von CHF 1‘000 bestand. Gemäss dem Kaufvertrag sollte\ndie Beschwerdeführerin die erworbenen eigenen Aktien, mit einer\nVerfügungssperre versehen, im Rahmen einer Nachfolgeregelung planmässig an den\nMitarbeiter F____ übertragen. Vorgesehen war ein schrittweiser Verkauf der\nAktien in Paketen von 20% jeweils per 30. Juni und 30. Dezember der\nJahre 2012 und 2013 sowie per 31. März 2014 (vgl. Art. 659 ff. OR).\nDie Parteien vereinbarten einen Kaufpreis von CHF 200‘000.00, basierend\nauf der Jahresrechnung 2010, bezahlbar Zug um Zug gegen Übertragung der Aktien.\n4.1.2. Mit gleichem Datum schlossen die E____ AG und ihr Arbeitnehmer F____\neine Vereinbarung betreffend Mitarbeiteraktien als Nachtrag zum Arbeitsvertrag\n(BB 6) ab. Gemäss der Vereinbarung sollte der Arbeitnehmer, der seit\nmehreren Jahren in der Geschäftsleitung tätig war, die Nachfolge von D____ als\nGeschäftsleiter übernehmen und dazu gestaffelt bis zum 31. März 2014 100%\nder Aktien der E____ AG als Mitarbeiteraktien erwerben. Die Aktien, die zu\neinem Vorzugspreis von CHF 200.00 pro Aktie verkauft werden sollten, waren\nmit einer Sperrfrist von zehn Jahren versehen.\n4.2.\n4.2.1. Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn\njedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte\nZeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören sämtliche Bezüge der\nArbeitnehmer, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen,\ngleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob\ndie Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als\nbeitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit\nnicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich\njede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis\nbezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von\nder Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 133 V 556, 558 E. 4 mit Hinweis).\nErfasst werden grundsätzlich alle Einkünfte, die im Zusammenhang mit einem Arbeitsoder Dienstverhältnis stehen und ohne dieses nicht geflossen wären. Umgekehrt unterliegen\ngrundsätzlich nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht\n(zum Ganzen BGE 138 V 463, 469 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Beiträge\nsind bei Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs geschuldet (vgl. auch\nBGE 131 V 444, 446 f. E. 1.1; 111 V 161, 166 f. E. 4a und 4b mit\nHinweisen).\n4.2.2. Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören\ninsbesondere geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen, wobei für die\nZeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung die Vorschriften über die\ndirekte Bundessteuer gelten. Gemäss dem Kreisschreiben Nr. 37 der Eidgenössischen\nSteuerverwaltung (ESTV) über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen\n(KS 37) vom 22. Juli 2013 sowie der Wegleitung des Bundesamtes für\nSozialversicherungen (BSV) über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO\n(WML), gültig ab 1. Januar 2013, gelten als Mitarbeiteraktien Aktien des\nArbeitgebers oder ihm nahestehender Gesellschaften, die dem Mitarbeiter von\nseinem Arbeitgeber aufgrund seines Arbeitsverhältnisses in der Regel zu\nVorzugsbedingungen übertragen werden (KS 37 Ziff. 2.3.1.1; WML\nRz. 2015). Dabei wird unterschieden zwischen freien Mitarbeiteraktien,\nüber welche ein Mitarbeiter ohne Einschränkung verfügen kann (KS 37\nZiff. 2.3.1.1.1) und gesperrten Mitarbeiteraktien mit einer in der Regel\nzeitlich befristeten Verfügungssperre (Sperrfrist), während welcher der\nMitarbeiter diese Aktien weder veräussern, verpfänden noch anderweitig belasten\ndarf (KS 37 Ziff. 2.3.1.1.2).\n4.2.3. F____ hat die Aktien der Arbeitgeberin zu einem Vorzugspreis übernommen\n(vgl. Vereinbarung vom 11. Mai 2012 [BB 6], Rz. 2). Die\nBerechtigung zum Erwerb an diesen Aktien hing vom Bestand seines\nArbeitsverhältnisses mit der E____ AG ab (Vereinbarung vom 11. Mai 2012\n[BB 6], Rz. 3). Somit bestand ein direkter wirtschaftlicher\nZusammenhang zwischen der Tätigkeit von F____ für die E____ AG und dem\nunterpreislichen Aktienerwerb, weshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin\nvorliegend vom Erwerb von Mitarbeiteraktien und somit von beitragspflichtigem\nEinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit auszugehen ist. Geldwerte\nVorteile aus unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen abgegebenen Mitarbeiteraktien\nstellen – analog dem Steuerrecht – gemäss Art. 7 lit. cbis\nAHVV massgebenden Lohn dar, und zwar bemessen nach der Differenz zwischen dem Verkehrswert\nund dem Abgabepreis der Titel (WML Rz. 2015.1, 2015.3). Als für die\nBeitragserhebung massgeblicher Realisationszeitpunkt gilt – ebenfalls analog\ndem Steuerrecht – der Zeitpunkt der Abgabe, d.h. des Erwerbs der\nMitarbeiteraktien (WML Rz. 2015.3). Gesperrte Mitarbeiteraktien weisen\ngegenüber frei verfügbaren Aktien einen Minderwert auf. Diesem Umstand trägt\nArt. 17b Abs. 2 DBG mit einem Diskont von 6% pro Jahr Rechnung, wobei\nmaximal zehn Sperrjahre berücksichtigt werden können.\n"}