{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-05-21", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2018-10_2019-05-21.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=68170&W10_KEY=3230854&nTrefferzeile=18&Template=search_result_document.html", "Checksum": "cca74fe043f9f6b719f7fac14af5799b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2018.10", "SVG.2019.238"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.05.2019 AH.2018.10 (SVG.2019.238)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 21.05.2019 AH.2018.10 (SVG.2019.238)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 21.05.2019 AH.2018.10 (SVG.2019.238)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mitarbeiteraktien; massgebender Lohn"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:13:26", "Checksum": "39d8c1cf67504fbb9b039012cd60803a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.05.2019 AH.2018.10 (SVG.2019.238)\nRegeste:\nMitarbeiteraktien; massgebender Lohn\n\n3.2.\n3.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der langjährige\nMitarbeiter F____ im Rahmen einer Nachfolgeregelung (Vereinbarung vom\n11. Mai 2012 [BB 6]) sämtliche Namenaktien der Beschwerdeführerin mit\neiner Sperrfrist von zehn Jahren von der Arbeitgeberin erworben habe. Es liege\neine Mitarbeiterbeteiligung gemäss Art. 7 lit. cbis AHVV\nvor, denn es seien Aktien der Arbeitgeberin dem langjährigen Arbeitnehmer\naufgrund seines Arbeitsverhältnisses übertragen worden um den Mitarbeiter\nlangfristig über eine Mitarbeiterbeteiligung an das Unternehmen zu binden (vgl.\nBeschwerde Rz. 12). Der massgebende Lohn bemesse sich nach der Differenz\nzwischen Verkehrswert und Abgabepreis der Titel. Da die Aktien vorgängig zeitnah\nvon der Arbeitgeberin als eigene Aktien übernommen worden waren, sei der Übernahmepreis\nals Verkehrswert anzunehmen. Dem Minderwert der gesperrten Aktien sei mit einem\nDiskont von 6% pro Sperrjahr Rechnung zu tragen, bei einer Sperrfrist von zehn\nJahren sei der maximale Einschlag von 44.161% zu gewähren. Aufgrund der\nVerfügungsbeschränkung könne keine Aufrechnung eines der AHV-Beitragspflicht\nunterliegenden Entgelts durch die Übertragung der Aktien erfolgen. Die\nBeschwerdeführerin habe aus diesem Grund auf die Beträge von CHF 37‘547.00\n(2013) bzw. CHF 19‘160.00 (2014) keine Beiträge zu entrichten, weshalb ihr\ndie auf den Betrag von CHF 7‘512.00 (Differenz zu CHF 49‘195.00)\nentrichteten Beiträge zuzüglich Zinsbetreffnis zu erstatten seien (Beschwerde\nRz. 9).\n3.2.2. Sollten die Aktien vorliegend nicht als Mitarbeiteraktien\nqualifiziert werden, so seien sie als anders geartetes Naturaleinkommen gemäss\nArt. 13 AHVV zu betrachten. Der Wert von anders geartetem Naturaleinkommen\nsei von Fall zu Fall den Umständen entsprechend von der Ausgleichskasse zu\nschätzen. Unbestritten seien für zehn Jahre mit einer Verfügungssperre belegte\nAktien abgegeben worden. Die Aktienzertifikate seien bei der\nHinterlegungsstelle deponiert. Dass eine Sperrfrist bzw. eine Verfügungssperre\nden Wert eines Gutes reduziere, dürfe als gerichtsnotorisch bekannt angenommen\nwerden. Aus diesem Grund sei eine Diskontierung des Wertes um 6% pro Sperrjahr\nin analoger Anwendung selbst in dem Falle zu berücksichtigen, wenn das\nVorliegen einer Mitarbeiterbeteiligung verneint würde.\n3.3.\n3.3.1. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass es sich\nvorliegend um die Übertragung einer Einmann-Aktiengesellschaft auf einen neuen\nAktionär handle, bei welcher der Kaufpreis über die Gesellschaft resp.\nArbeitgeberin abgerechnet worden sei, die für den Käufer und gleichzeitigen Arbeitnehmer\neinen Teil des effektiven Kaufpreises übernommen und korrekterweise über die\nLohnbuchhaltung abgerechnet habe. Die Übernahme eines Teils des Kaufpreises sei\nals massgebender Lohn des Käufers und Arbeitnehmers F____ voll beitragspflichtig.\n3.3.2. Als Mitarbeiteraktien gälten Aktien der Arbeitgeberin oder ihr\nnahestehender Gesellschaften, die den Arbeitnehmenden aufgrund ihres\nArbeitsverhältnisses in der Regel zu Vorzugsbedingungen übertragen werden. Mit\nder Zuteilung von gesperrten Mitarbeiteraktien werde bezweckt, den Mitarbeiter\nan die ausgebende Gesellschaft zu binden. Von einer Mitarbeiterbeteiligung im\nSinne von Art. 7 lit. cbis AHVV könne vorliegend nicht die\nRede sein. Es handle sich um einen Aktienkaufvertrag zwischen dem früheren\nAlleinaktionär und seinem Arbeitnehmer im Sinne einer Nachfolgeregelung. Die\nArt und Weise der Übertragung der Aktien an den Mitarbeiter sei mittels eines\nVertragswerks, welches zum Zweck der Steuer- und Abgabevermeidung das Geschäft\nso aussehen lassen sollte, wie die Ausgabe von gesperrten Mitarbeiteraktien,\nerfolgt. Nicht eine Mitarbeiterbindung, sondern eine zu Lasten der Steuern bzw.\nSozialversicherung „vergünstigte“ Übertragung einer AG auf einen Nachfolger sei\nbezweckt worden. Die formell von der Gesellschaft gehaltenen Aktien seien keine\nMitarbeiteraktien, weshalb keine Diskontierung bei der Übertragung der Aktien\nauf F____ erfolgen könne. Im Jahr 2013 sei ein Abschlag auf die übertragenen Aktien\nin Höhe von CHF 35‘200.00 verbucht worden und im Jahr 2014 ein solcher von\nCHF 18‘200.00. Hierbei handele es sich um massgebenden Lohn, welcher zu\nRecht aufgerechnet worden sei (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 sowie\nEinspracheentscheid vom 21. November 2018 [BB 7]).\n3.4.\nStreitig und zu prüfen ist somit die Rechtmässigkeit der\nNachforderung für die AHV-/IV-/EO-/ALV-/FAK-Beiträge, Verwaltungskosten und\nVerzugszinsen der Beitragsjahre 2013 bis 2017 im Umfang von CHF 8‘051.70\nund insbesondere, ob der übernehmende Arbeitnehmer F____ bei Übertragung der\nAktien der Beschwerdeführerin ein der Beitragspflicht unterliegendes Entgelt\nerhalten hat.\n4.\n"}