{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-05-21", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2018-10_2019-05-21.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=68170&W10_KEY=3230854&nTrefferzeile=18&Template=search_result_document.html", "Checksum": "cca74fe043f9f6b719f7fac14af5799b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2018.10", "SVG.2019.238"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.05.2019 AH.2018.10 (SVG.2019.238)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 21.05.2019 AH.2018.10 (SVG.2019.238)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 21.05.2019 AH.2018.10 (SVG.2019.238)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mitarbeiteraktien; massgebender Lohn"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:13:26", "Checksum": "39d8c1cf67504fbb9b039012cd60803a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 21.05.2019 AH.2018.10 (SVG.2019.238)\nRegeste:\nMitarbeiteraktien; massgebender Lohn\n\n2.1.\n2.1.1. Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1\nAHVG werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden\nLohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2\nAHVG gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder\nunbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch\nTeuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen,\nNaturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge,\nferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des\nArbeitsentgeltes darstellen.\n2.1.2. Die zum massgebenden Lohn gehörenden Bestandteile werden in Art. 7\nder Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom\n31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) in nicht abschliessender Weise näher\naufgeführt. Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören\ninsbesondere geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen, wobei für die\nZeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung die Vorschriften über die\ndirekte Bundessteuer gelten (Art. 7 lit. cbis AHVV).\n2.1.3. Geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere\ngeldwerte Vorteile sind als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit\nsteuerbar (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte\nBundessteuer [DBG; SR 642.11]). Gemäss Art. 17a Abs. 1 lit. a\nDBG gelten als echte Mitarbeiterbeteiligungen Aktien, Genussscheine,\nPartizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art,\ndie die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft\nden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt. Nach Art. 17b DBG sind geldwerte\nVorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen\naus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung\nentspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis\n(Abs. 1). Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren\nLeistung Sperrfristen mit einem Diskont von 6% pro Sperrjahr auf deren\nVerkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre\n(Abs. 2).\n2.2.\n2.2.1. Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz\neine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte\nPersonen beschäftigen (Art. 12 Abs. 2 AHVG). Die Beiträge vom\nEinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in\nAbzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch\nzu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG).\n2.2.2. Gestützt auf Art. 39 AHVV hat eine Ausgleichskasse die\nNachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch\nVerfügung festzusetzen, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass ein Beitragspflichtiger\nkeine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat. Vorbehalten bleibt die Verjährung\nnach Art. 16 Abs. 1 AHVG.\n2.2.3 Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b i.V.m.\nArt. 42 Abs. 2 AHVV haben Beitragspflichtige auf für vergangene\nKalenderjahre nachgeforderten Beiträgen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des\nKalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zum\nSatz von 5% im Jahr zu entrichten.\n3.\n3.1.\nBei der am 1. Oktober 2018 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle\nwurden Lohndifferenzen für die Jahre 2013 – 2017 in Höhe von CHF 49‘195.00\nfestgestellt. Gestützt auf die entsprechenden Lohnangaben errechnete die\nBeschwerdegegnerin in der Verfügung vom 4. Oktober 2018 (BB 1) für\ndie Jahre 2013 bis 2017 Beitragsausstände (inklusive Verwaltungskosten und\nVerzugszinsen) von insgesamt CHF 8‘051.70.\n"}