Gläubigerforderungen ─ insbesondere die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge ─ bezahlt werden können. Zwar hat der Beschwerdeführer in der Einsprache ein Sanierungskonzept eingereicht (vgl. AB 7, S. 2). Aus diesem geht aber nicht ausreichend detailliert hervor, in welchem Zeitraum die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge hätten bezahlt werden können. Zudem ist aus dem Sanierungsplan ersichtlich, dass neben den offenen Sozialversicherungsbeiträgen im Umfang von Fr. 23‘000 zusätzliche offene Mehrwertsteuer-Forderungen im Umfang von Fr. 20‘000 bestanden (vgl. AB 7, S. 2).