Aus dem in den Akten liegenden Kontoauszug der B____ GmbH vom 24. April 2015 lässt sich entnehmen, dass die Gesellschaft bereits kurz nach ihrem Anschluss an die Beschwerdegegnerin im Jahre 2010 Mühe mit der regelmässigen und rechtzeitigen Bezahlung der Akontobeiträge hatte. Abgesehen davon ist den Akten zu entnehmen, dass die Zahlungsschwierigkeiten auch 2011 und 2012 bestanden hatten und diese bis zur Konkurseröffnung fortdauerten. So mussten die Beiträge bereits ab Abrechnungsperiode 2010 und 2011 vereinzelt und ab 2012 gar regelmässig gemahnt werden. Wenn aber ein Unternehmen die Beiträge über einen erheblichen Zeitraum nur noch schleppend bezahlt, kann weder von einem vorübergehenden