Es trifft zu, dass nach ständiger Rechtsprechung eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes gegen die Annahme eines schweren Verschuldens sprechen kann. Dabei ist aber die verschuldensmässige Wertung der Beitragspflichtverletzung in Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles, die zum Zahlungsrückstand geführt haben, vorzunehmen (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweis).