Gemäss Handelsregisterauszug war der Beschwerdeführer seit dem 30. Dezember 2013 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der B____ GmbH. Der Beschwerdeführer stellt seine formelle Organstellung sodann auch nicht in Frage. Entsprechend darf von ihm der Überblick über alle Belange verlangt werden und es sind an seine Sorgfaltspflicht grundsätzlich strengere Anforderungen zu stellen (vgl. BGE 108 V 199, 202 E. 3a).