Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Zu prüfen bleibt damit, ob und wieweit der entstandene Schaden auf ein Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.