3.4. Zwischen dem bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitgebers bzw. seiner Organe muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (vgl. BGE 119 V 401, 406 E. 4a). Vorliegend ist offensichtlich, dass die Nichterfüllung der Pflicht zur vollständigen Begleichung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge durch die B____ GmbH für den bei der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden kausal ist und dass ein derartiges Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken. Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit gegeben.