GmbH war seit 1. Januar 2010 Mitglied bei der Beschwerdegegnerin. Im vorliegenden Fall muss der B____ GmbH insofern eine Missachtung von Vorschriften vorgeworfen werden, als sie in den Jahren ab 2010/2011 bis zu ihrem Konkurs am 20. August 2014 den ihr obliegenden Zahlungsverpflichtungen nur unvollständig nachkam, wie dem in den Akten liegenden Kontoauszug vom 24. April 2015 entnommen werden kann. Aus den Akten, insbesondere dem erwähnten Kontoauszug, ist ersichtlich, dass die Gesellschaft bereits im März 2010 und im April 2010 erstmals gemahnt werden musste (vgl. Kontoauszug der B____ GmbH, AB 2, S. 1).