Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde keine Einwände gegen Bestand und Umfang der Schadenersatzforderung vor. Vielmehr ergibt sich aus seiner Beschwerde implizit, dass auch er davon ausgeht, dass eine offene Schuld in dieser Höhe besteht. Zudem hat auch die B____ GmbH nach den vorliegenden Akten weder die einzelnen Beitragsforderungen, noch die auf ihr basierende Gesamtforderung über Fr. 23‘540.00 (vgl. Kontoauszug, AB 2, S. 4) je bestritten.