Die Beschwerdegegnerin macht in der Verfügung vom 10. Januar 2017 einen Schaden im Umfang von Fr. 23‘274.80 geltend. Dieser setzt sich zusammen aus einer ungedeckt gebliebenen Forderung über Fr. 23‘540.00 abzüglich zweier Gutschriften für die Rückerstattung der CO2-Abgabe von total Fr. 265.20. Belegt wird dieser Betrag durch den Kontoauszug der B____ GmbH vom 24. April 2015 sowie die beiden Schreiben vom 29. Mai 2015 und vom 20. Mai 2016 (vgl. AB 2 bis 4). Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde keine Einwände gegen Bestand und Umfang der Schadenersatzforderung vor.