Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (vgl. BGE 98 V 26, 28 f. E. 5). Der Schaden gilt unter anderem dann als eingetreten, wenn die Entrichtung der geschuldeten Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des beitragspflichtigen Arbeitgebers nicht mehr möglich ist (vgl. BGE 121 V 234, 240). 3.2.2. Die Beschwerdegegnerin macht in der Verfügung vom 10. Januar 2017 einen Schaden im Umfang von Fr. 23‘274.80 geltend.