2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet im Wesentlichen den von der Beschwerdegegnerin festgestellten Sachverhalt, insbesondere das Vorliegen eines grobfahrlässigen Handelns. Seiner Ansicht nach habe die B____ GmbH zwar seit längerem Schwierigkeiten mit der Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge gehabt, jedoch habe er sich sehr darum bemüht, die Ausstände zu begleichen, indem er versucht habe die Kosten zu senken und Aufträge hereinzuholen. Daher könne weder ihm noch der B____ GmbH ein Verschulden angelastet werden. 2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die Beitragsausstände der Gesellschaft gegenüber der Ausgleichskasse haftbar gemacht werden kann. 3.