184/06 vom 25. April 2007 und H 130/06 vom 13. Februar 2007). Da die B____ GmbH vor dem Konkurs ihren statutarischen Sitz in Basel hatte, ist die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt gegeben. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit der durch den Einspracheentscheid vom 30. Juni 2017 bestätigten Verfügung vom 10. Januar 2017 fordert die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer der B____ GmbH Schadenersatz in der Höhe von Fr. 23‘247.80 für unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge.