II. a) Mit Beschwerde vom 31. August 2017 wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss beantragt, es sei auf den Schadenersatz von Fr. 23‘247.80 vollumfänglich und/oder teilweise zu verzichten; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. b) In ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. c) Der Beschwerdeführer reicht keine Replik ein. III. Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 12. Februar 2018 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten. Entscheidungsgründe 1.