In der Folge ging bei der Beschwerdegegnerin keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Mit Verfügung vom 10. Januar 2017 forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer der B____ GmbH Schadenersatz in der Höhe von Fr. 23‘247.80 für unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge (vgl. AB 6). Daran hielt die Ausgleichskasse auf Einsprache des Beschwerdeführers, in dessen Zuge er den Sanierungsplan einreichte (vgl. AB 7), mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2017 fest (vgl. AB 8).