{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-12", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2017-9_2018-02-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=60535&W10_KEY=3230865&nTrefferzeile=46&Template=search_result_document.html", "Checksum": "fac00b5dc72bf9f01879a4437e2b5897"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2017.9", "SVG.2018.87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.02.2018 AH.2017.9 (SVG.2018.87)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 12.02.2018 AH.2017.9 (SVG.2018.87)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 12.02.2018 AH.2017.9 (SVG.2018.87)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG; Haftung des Geschäftsführers einer GmbH bejaht"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:15:14", "Checksum": "922e2da6f5b0bf718851140ff34c7c8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.02.2018 AH.2017.9 (SVG.2018.87)\nRegeste:\nSchadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG; Haftung des Geschäftsführers einer GmbH bejaht\n\n3.8.\n3.8.1. Zwar kann aufgrund der Aktenlage und der Darlegungen des Beschwerdeführers\ngeschlossen werden, dass er sich redlich für das Überleben des Unternehmens\neinsetzte. Der Umstand allein, dass die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer\nüber die finanzielle Situation der B____ GmbH periodisch informiert wurde und\nder Gesellschaft verschiedene Zahlungsaufschübe gewährte, genügt vorliegend\njedoch nicht für die Annahme eines fehlenden Verschuldens. Hierzu müsste sich\nder Beschwerdeführer auf eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes und\nauf eine berechtigte Hoffnung auf eine Sanierung der Gesellschaft berufen\nkönnen. Aus dem in den Akten liegenden Kontoauszug der B____ GmbH vom 24. April\n2015 lässt sich entnehmen, dass die Gesellschaft bereits kurz nach ihrem\nAnschluss an die Beschwerdegegnerin im Jahre 2010 Mühe mit der regelmässigen\nund rechtzeitigen Bezahlung der Akontobeiträge hatte. Abgesehen davon ist den Akten\nzu entnehmen, dass die Zahlungsschwierigkeiten auch 2011 und 2012 bestanden hatten\nund diese bis zur Konkurseröffnung fortdauerten. So mussten die Beiträge\nbereits ab Abrechnungsperiode 2010 und 2011 vereinzelt und ab 2012 gar regelmässig\ngemahnt werden. Wenn aber ein Unternehmen die Beiträge über einen erheblichen\nZeitraum nur noch schleppend bezahlt, kann weder von einem vorübergehenden\nLiquiditätsengpass noch von einer berechtigten Hoffnung auf eine Sanierung gesprochen\nwerden.\n3.8.2. Zudem ist zu beachten, dass es als Rechtfertigung oder\nEntschuldigung für die Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht\ngenügt, dass Hoffnung auf die Sanierung des Unternehmens besteht. Vielmehr\nbedingt die Voraussetzung, wonach die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge\ninnert nützlicher Frist beglichen werden können, dass konkrete, objektive Anhaltspunkte\ndafür bestehen, dass das Unternehmen in absehbarer Zeit saniert werden kann.\nDies setzt namentlich das Vorliegen eines konkreten Konzeptes voraus, das\ndetailliert aufzeigt, dass und in welchem Zeitraum die zurückgestellten\nGläubigerforderungen ─ insbesondere die geschuldeten\nSozialversicherungsbeiträge ─ bezahlt werden können. Zwar hat der\nBeschwerdeführer in der Einsprache ein Sanierungskonzept eingereicht (vgl. AB\n7, S. 2). Aus diesem geht aber nicht ausreichend detailliert hervor, in welchem\nZeitraum die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge hätten bezahlt werden\nkönnen. Zudem ist aus dem Sanierungsplan ersichtlich, dass neben den offenen\nSozialversicherungsbeiträgen im Umfang von Fr. 23‘000 zusätzliche offene\nMehrwertsteuer-Forderungen im Umfang von Fr. 20‘000 bestanden (vgl. AB 7, S.\n2). Ferner kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass C____ das\nUnternehmen verlassen hatte und er mit den eingesparten Lohnkosten die\nangelaufenen Schulden bis September 2014 begleichen wollte, nichts zu seinen\nGunsten ableiten, reicht doch bei einem über mehrere Jahre in finanziellen\nSchwierigkeiten steckenden Unternehmen die Einsparung eines Mitarbeiterlohnes\nohne weitere Massnahmen für eine langfristige Verbesserung der finanziellen\nSituation eines Unternehmens nicht aus.\n3.8.3. Schliesslich ergibt sich aus dem vorstehend Dargelegten,\ndass unter den vorliegenden Umständen, insbesondere auch der offenen\nerheblichen Mehrwertsteuerforderungen, keine begründete Aussicht auf Sanierung\nder Gesellschaft und damit auf Begleichung der offenen Forderungen gegenüber\nder Ausgleichskasse innert nützlicher Frist bestand, was indes Voraussetzung\nfür die Rechtfertigung eines vorübergehenden Beitragsausstandes bildet. Dessen\nungeachtet, sind auch aus den vorliegenden Akten keine konkreten, objektiven\nAnhaltspunkte ersichtlich, aufgrund derer der Beschwerdeführer davon ausgehen\ndurfte, dass das Unternehmen in absehbarer Zeit saniert werden kann und wieder\nzahlungsfähig wird.\n3.9.\nAusser den vorstehend genannten Einwänden bringt der Beschwerdeführer\nkeine anderen Gründe vor, die geeignet wären, die Missachtung der Beitragszahlungspflicht\nals gerechtfertigt oder zumindest als entschuldbar erscheinen zu lassen.\n4.\n4.1.\nZu prüfen bleibt, ob die Forderung der Beschwerdegegnerin verwirkt\noder allenfalls teilweise verjährt ist. Nach Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der\nSchadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom\nSchaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber fünf Jahre nach Eintritt des\nSchadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf\ndie Einrede der Verjährung verzichten. Sieht das Strafrecht eine längere Frist\nvor, so gilt diese. Im Falle eines Konkurses besteht praxisgemäss bereits dann\nausreichend Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen\neröffnet bzw. der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt\nwird (BGE 121 V 234, 237 f. E. 5 mit Hinweisen). Wird der Konkurs weder im ordentlichen\nnoch im summarischen Verfahren durchgeführt, fallen die zumutbare Kenntnis des\nSchadens und der Eintritt desselben in der Regel mit der Einstellung des\nKonkurses mangels Aktiven zusammen, wobei der Publikationszeitpunkt der Konkurseinstellung\nim Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) massgeblich ist (BGE 126 V 443, 445\nE. 3c mit Hinweisen).\n4.2.\nDer Konkurs über die B____ GmbH wurde am 20. August 2014 eröffnet.\nAm 13. Januar 2015 wurde das Verfahren mangels Aktiven eingestellt. Die\nAusgleichskasse erliess am 10. Januar 2017 gegenüber dem Beschwerdeführer eine\nSchadenersatzverfügung, womit sie die zweijährige Frist des hier anwendbaren\nArt. 52 Abs. 3 AHVG gewahrt hat.\n5.\n5.1.\nGemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.\n5.2.\nDas Verfahren ist kostenlos.\n"}